Die folgenden Informationen haben wir in Zusammenarbeit mit befreundeten Steuerberatungsbüros und von uns betreuten Online-Shops erstellt.
Denken Sie daran, dass jeder Fall individuell interpretiert werden sollte. Wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder schreiben Sie an Ihr Finanzamt und bitten Sie um eine individuelle Auslegung. Ein kurzes Schreiben, in dem Sie Ihr eCommerce-Geschäft beschreiben, wird Ihnen 100%ige Klarheit über die Situation verschaffen.
Verkauft ein Steuerpflichtiger im Versandhandel, kann er unter bestimmten Voraussetzungen von der Aufzeichnung in einer Steuerkasse befreit werden:
- Wenn die Zahlungen für die bestellten Waren in voller Höhe auf das Bankkonto des Steuerpflichtigen erfolgen: per Post (Nachnahme), Bank (elektronische Zahlung) oder SKOK
- Wenn sich die Lieferung von Gegenständen auf eine Tätigkeit bezieht, die im Versandhandel stattfindet,
- Wenn aus den Aufzeichnungen und Belegen, die die Zahlung dokumentieren (z.B. Rechnung), klar hervorgeht, auf welchen konkreten Vorgang sich die Zahlung bezieht und in wessen Auftrag die Zahlung erfolgt ist
- Wenn die Produkte, die der Steuerpflichtige verkauft, nicht in der Verordnung des Finanzministers aufgeführt sind (Link weiter unten in diesem Artikel)
Wenn der Steuerpflichtige die oben genannten Bedingungen erfüllt, ist er nicht verpflichtet, den Verkauf von Versandhandelswaren in einer Steuerkasse aufzuzeichnen. Wenn der Steuerpflichtige eine Steuerkasse verwendet, kann er deren Abmeldung beantragen.
Umstellung auf Rechnungen - warum wurde dieser Artikel geschrieben?
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Aktualisiert am 2022-12-06
Die Verordnung des Finanzministers vom 22. Dezember 2021 über die Ausnahmen von der Pflicht zur Aufzeichnung der Umsätze mit Registrierkassen finden Sie hier. Darin heißt es unter anderem: "Die Pflicht zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen über Verkäufe in einem bestimmten Steuerjahr wird aufgehoben, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember 2023 (...)."
Demnach ist der Verkäufer ab dem 1. Mai 2021 von der Pflicht befreit, jedes Mal einen gedruckten Steuerbeleg auszustellen. Sie kann durch eine elektronische Steuerquittung ersetzt werden, die an die E-Mail-Adresse des Kunden oder direkt an sein Mobiltelefon gesendet wird(Quelle). Bingo!
Versandhandel und Registrierkassenpflicht - KIS-Auslegung
Quelle
Bulletin für Wirtschafts- und Finanzdienstleistungen Nr. 24 (1067) vom 20.08.2020, Seite 24 (individuelle Auslegung durch den Direktor der Nationalen Steuerinformation vom 23. Juli 2020, Nr. 0111-KDIB3-2.4012.401.2020.1.MN)
Tatsächlicher Zustand
Ein aktiver Steuerpflichtiger tätigte Einzelhandelsverkäufe von Dekorations- und Einrichtungsgegenständen an Privatpersonen, die keine unternehmerische Tätigkeit ausübten. Er war verpflichtet, über die Verkäufe mit Hilfe von Registrierkassen Buch zu führen - die Registrierkasse wurde im Jahr 2009 installiert. Ab Februar 2020 erfolgten die Verkäufe an Nichtunternehmer nur noch im Versandhandel (Post oder Kurierdienst). Der Steuerpflichtige erhielt alle Zahlungen in Form von Banküberweisungen oder anderen Formen der bargeldlosen Zahlung auf ein für geschäftliche Zwecke geführtes Bankkonto. Im Falle eines Warenaustauschs wurde die Zahlung/der Betrag vom Kurier angenommen und das erhaltene Geld auf das Bankkonto des Steuerpflichtigen eingezahlt. Der Verkauf wurde vom Kurier in Form eines Zahlungsbelegs dokumentiert, der die Auftragsnummer, die Frachtbriefnummer, den eingenommenen Geldbetrag und die persönlichen Daten des Käufers enthielt. Aus den Aufzeichnungen und Belegen, die die Zahlung dokumentierten, war klar ersichtlich, um welche konkrete Transaktion es sich handelte und an wen sie geleistet wurde. Insgesamt überstieg der Umsatz für Privatpersonen, die kein Unternehmen betreiben, 20.000 PLN pro Jahr. Der Steuerpflichtige verkaufte keine Artikel und Dienstleistungen, die von der Befreiung von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen sind, unter Verwendung von Registrierkassen.
Der Steuerpflichtige fragte, ob er unter den beschriebenen Umständen Anspruch auf eine Befreiung von der Pflicht zur Aufzeichnung der Verkäufe mit Hilfe von Registrierkassen habe und ob er die verwendete Registrierkasse abmelden könne.
Standpunkt der Steuerbehörde
Die Steuerbehörde erinnerte daran, dass Artikel 111 Absatz 1 des MwSt-Gesetzes den allgemeinen Grundsatz aufstellt, aus dem hervorgeht, dass die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen über Verkäufe mit Hilfe einer Registrierkasse für alle Steuerpflichtigen gilt, die Verkäufe an die darin genannten Empfänger tätigen, d. h. an natürliche Personen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und an pauschalierende Landwirte. Grundlegendes Kriterium für die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen unter Verwendung von Registrierkassen ist also die Eigenschaft des Käufers. Die Fragen zu den Ausnahmen von der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen mit Hilfe von Registrierkassen für bestimmte Tätigkeiten und bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen sowie die Fristen für den Beginn der Führung dieser Aufzeichnungen mit Hilfe von Registrierkassen ab dem 1. Januar 2019 sind in der Verordnung des Finanzministers vom 28. Dezember 2018 über die Ausnahmen von der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen mit Hilfe von Registrierkassen (Gesetzblatt 2018, Pos. 2519) geregelt.
Versandhandel - subjektive Befreiung von der Aufzeichnungspflicht
Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der vorgenannten Verordnung sind die in der Anlage zur Verordnung aufgeführten Tätigkeiten (unter den in der Anlage genannten Voraussetzungen) von der Aufzeichnungspflicht in einem bestimmten Steuerjahr, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021, befreit. Unter Punkt 36 des genannten Anhangs ist die Lieferung von Waren im Versandhandel (per Post oder Kurier) zu verstehen, wenn der Lieferant der Waren die Zahlung für die ausgeübte Tätigkeit in voller Höhe per Post, Bank oder SKOK (bzw. auf das Bankkonto des Steuerpflichtigen oder auf das Konto des Steuerpflichtigen bei einer SKOK, deren Mitglied er ist) erhält und aus den Aufzeichnungen und Belegen, die die Zahlung dokumentieren, eindeutig hervorgeht, auf welche konkrete Tätigkeit sie sich bezieht und in wessen Auftrag sie erfolgt ist (Angaben zum Käufer, einschließlich seiner Adresse). Gemäß § 4 der oben genannten Verordnung gelten die oben genannten Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht nicht in den in der Verordnung genannten Fällen (u.a. beim Verkauf von bespielten und unbespielten digitalen und analogen Datenträgern).
Ein Steuerpflichtiger kann daher die Befreiung von der Pflicht zur Aufzeichnung der Umsätze mittels einer Registrierkasse - gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 36 des Anhangs der Verordnung - in Anspruch nehmen, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:
- die Lieferung von Gegenständen bezieht sich auf eine Tätigkeit, die im Versandhandel (per Post oder Kurier) erfolgt
- die Bezahlung der Waren erfolgt in voller Höhe per Post, Bank oder SKOK - auf das Bankkonto des Steuerpflichtigen oder auf das Konto eines Steuerpflichtigen in einer SKOK, deren Mitglied er ist
- aus den Aufzeichnungen und Belegen, die die Zahlung dokumentieren, eindeutig hervorgeht, auf welchen konkreten Umsatz sich die Zahlung bezieht und zu wessen Gunsten sie erfolgt ist,
- es sich bei demGegenstand der Lieferung nicht um die in § 4 der Verordnung aufgeführten Gegenstände handelt.
Ist eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die betreffende Steuerbefreiung nicht angewendet werden.
In Anbetracht der obigen Ausführungen stellte die Steuerbehörde fest, dass in der vom Steuerpflichtigen beschriebenen Situation alle Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufzeichnung in einer Registrierkasse für den Verkauf von Waren im Versandhandel an natürliche Personen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und an Pauschallandwirte erfüllt sind. Der Steuerpflichtige ist daher berechtigt, diese Befreiung in Anspruch zu nehmen, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember 2021.
Abmeldung der Steuerkasse
Hinsichtlich der Zweifel an der Möglichkeit, die Aufzeichnung der Verkäufe unter Verwendung einer Registrierkasse einzustellen und diese abzumelden, vertrat die Steuerbehörde die Auffassung, dass der Steuerpflichtige, da er nur Waren verkauft, deren Lieferung unter die Befreiung von der Verpflichtung zur Aufzeichnung der Verkäufe unter Verwendung einer Registrierkasse fällt, beim zuständigen Leiter des Finanzamts einen Antrag auf Abmeldung aus dem Register der Registrierkassen gemäß § 34 der Verordnung des Finanzministers vom 29. April 2019 über Registrierkassen (GBl. Nr. 816) stellen kann.
Gemäß dieser Bestimmung muss der Steuerpflichtige im Falle der Beendigung der Nutzung einer Registrierkasse mit elektronischer oder Papieraufzeichnung aufgrund der Beendigung der Geschäftstätigkeit oder des Betriebs einer solchen Registrierkasse im Fiskalmodus:
- einen täglichen Steuerbericht und einen periodischen (monatlichen) Steuerbericht zu erstellen,
- unverzüglich mit Hilfe eines Servicetechnikers eine Ablesung des Inhalts des Fiskalspeichers vornimmt, indem er einen Abrechnungsfiskalbericht ausstellt und ein Protokoll über diese Tätigkeit nach dem Muster der Anlage Nr. 4 zur Verordnung erstellt,
- legt den Bericht über das Auslesen des Inhalts des Steuerspeichers zusammen mit dem beigefügten steuerlichen Abrechnungsbericht innerhalb von 5 Tagen ab dem Datum ihrer Erstellung dem Leiter des für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamtes vor,
- einen Antrag auf Abmeldung der Registrierkasse aus dem Register der Registrierkassen nach dem Muster der Anlage Nr. 5 der Verordnung erstellt und zusammen mit den in Punkt 3 genannten Unterlagen beim Leiter des für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamts einreicht.
Lieferung von Waren durch ein Transportunternehmen und Befreiung von der Registrierkasse
Quelle: Mehrwertsteuerleitfaden Nr. 8 (536) vom 20.04.2021, Seite 25
Zu Beginn des Jahres 2021 habe ich ein Unternehmen gegründet, das online Waren an Privatpersonen verkauft. Alle Zahlungen erfolgen per Banküberweisung auf mein Bankkonto. Ich versende die Waren über ein Transportunternehmen an die Kunden. Muss ich diese Verkäufe in einer Steuerkasse aufzeichnen?
Unternehmen, die Waren online verkaufen, können zwei Arten von Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen, nämlich auf der Grundlage des Umsatzes und auf der Grundlage des Verkaufs von Waren im Versandhandel, und die Regeln für ihre Anwendung sind in der Verordnung über Steuerbefreiungen festgelegt.
Ein Steuerpflichtiger, der nach dem 31. Dezember 2018 mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen an natürliche Personen, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, und an pauschalierende Landwirte beginnt, ist bis zum 31. Dezember 2021 von der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen unter Verwendung von Registrierkassen befreit, wenn der voraussichtliche Umsatz aus diesem Grund im Verhältnis zum Zeitraum der Ausübung dieser Tätigkeiten in einem bestimmten Steuerjahr den Betrag von 20.000 PLN nicht überschreitet. Dies ist in § 3 Absatz 1 Punkt 2 der Verordnung über Steuerbefreiungen festgelegt. Übersteigt jedoch der Umsatz aus Verkäufen an Privatpersonen im Laufe des Jahres die im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Verkäufe im Jahr 2021 getätigt wurden, berechnete Grenze, so erlischt die Steuerbefreiung nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Monat, in dem der Umsatz die vorgenannte Grenze überschritten hat (§ 5 Absatz 2 der Verordnung).
Steuerpflichtige mit einem Umsatz von mehr als 20.000 PLN haben die Möglichkeit, die Steuerbefreiung für den Versandhandel in Anspruch zu nehmen, wobei jedoch zusätzliche Bedingungen erfüllt werden müssen.
Diese Steuerbefreiung ist in § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Punkt 36 des Anhangs der Verordnung über Steuerbefreiungen definiert und gilt für die Lieferung von Waren im Versandhandel (per Post oder Kurierdienst), sofern:
- der Lieferant der Gegenstände die Zahlung für die Lieferung in voller Höhe per Post, Bank oder Spar- und Kreditgenossenschaft erhält (auf das Bankkonto des Steuerpflichtigen bzw. auf das Konto des Steuerpflichtigen bei der Spar- und Kreditgenossenschaft, deren Mitglied er ist),
- aus den Aufzeichnungen und Belegen, die die Zahlung dokumentieren, geht hervor, auf welche konkrete Transaktion sie sich bezieht und an wen sie geleistet wurde (Angaben zum Käufer, einschließlich seiner Adresse).
Es ist zuerwähnen, dass ein Steuerpflichtiger von der Möglichkeit ausgeschlossen ist, in den Genuss der in der Verordnung genannten Steuerbefreiungen zu kommen, wenn er die in § 4 Absatz 1 Punkt 1 der Verordnung über Steuerbefreiungenaufgeführten Waren verkauft .
Der Direktor der Nationalen Steuerinformation hat in einer individuellen Auslegung vom 12. März 2021, Nr. 0113-KDIPT1-3.4012.929.2020.1.ALN, erklärt, dass der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass nur der Versand von Waren per Post oder Kurierdienst zur Inanspruchnahme der Befreiung von der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen mittels einer Registrierkasse gemäß § 2 in Verbindung mit Nr. 36 des Anhangs der Verordnung über Steuerbefreiungen berechtigt, wenn die übrigen Voraussetzungen aus der genannten Bestimmung erfüllt sind.
In dieser Auslegung wurde darauf hingewiesen, dass die Regeln für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die in der Erbringung von Postdienstleistungen im In- oder Ausland besteht, im Gesetz vom 23. November 2012 festgelegt sind. Postgesetz (Gesetzblatt 2020, Pos. 1041 mit Änderungen). Gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieses Gesetzes ist ein benannter Betreiber, d.h. ein zur Erbringung von Universaldienstleistungen verpflichteter Postbetreiber, zur Erbringung von Universaldienstleistungen auf dem gesamten Staatsgebiet verpflichtet.
Was die Kurierdienste betrifft, so wurde darauf hingewiesen, dass diese zwar nicht direkt im polnischen Recht geregelt sind, aber im Gesetz vom 15. November 1984 - Transportgesetz (Gesetzblatt 2020, Punkt 8) sowie im oben genannten Postgesetz erwähnt werden.
Gemäß Art. 3 Nr. 19 des Postgesetzes stellt eine Kuriersendung eine Briefsendung dar, die eine eingeschriebene Sendung oder ein Postpaket ist, das gemeinsam entgegengenommen, sortiert, befördert und zugestellt wird:
- die direkte Abholung der Postsendung beim Absender,
- die Verfolgung der Postsendung vom Zeitpunkt der Einlieferung bis zur Zustellung,
- die Zustellung der Postsendung innerhalb eines garantierten Zeitraums, der in den Vorschriften über die Erbringung von Postdienstleistungen oder in Vereinbarungen über die Erbringung von Postdienstleistungen festgelegt ist,
- Zustellung der Postsendung direkt an den Empfänger oder die zur Abholung berechtigte Person,
- Einholung einer Empfangsbestätigung für den Erhalt der Postsendung in schriftlicher oder elektronischer Form.
Gleichzeitig wurde hervorgehoben, dass die Tätigkeit eines Postbetreibers und damit auch eines Kurierunternehmens, das nach ähnlichen Grundsätzen arbeitet, zu den regulierten Tätigkeiten gehört und in diesem Sinne eine zusätzliche Registrierung und die Erfüllung bestimmter Bedingungen erfordert. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Aufnahme des Güterbeförderungsdienstes lediglich die Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit voraussetzt.
Folglich wurde die Auffassung vertreten, dass:
"(...) im vorliegenden Fall in dem Teil, der sich auf die fehlende Verpflichtung bezieht, Verkäufe an natürliche Personen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unter Verwendung einer Registrierkasse aufzuzeichnen, die eine Bestellung in einem Online-Shop aufgeben, eine Online-Zahlung vornehmen und die Waren an einer Abholstelle ihrer Wahl abholen, und die Waren von einem Unternehmen (oder einer von dem Unternehmen beschäftigten Person) geliefert werden, das sich mit dem Versand oder der Beförderung von Waren oder anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Versand/Transport von Waren befasst, die keine Post- oder Kurierdienste sind, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Registrierkassenpflicht für den Verkauf von Waren im Versandhandel an natürliche Personen, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, und an Pauschallandwirte nach § 2 Abs. 1 der Verordnung in Verbindung mit Ziff. 1 der Verordnung nicht vollständig erfüllt sind. 1 der Verordnung in Verbindung mit Nr. 36 des Anhangs der Verordnung zu befreien. Denn obwohl, wie im Antrag angegeben, anhand der von der Antragstellerin geführten Aufzeichnungen und Unterlagen festgestellt werden kann, auf welche konkrete Bestellung sich der Zahlungseingang auf dem Konto des Unternehmens bezieht und an wen der Verkauf erfolgt ist, kann die Bezahlung der gekauften Waren nach Wahl des Kunden über das Zahlungssystem ... oder per herkömmlicher Internetüberweisung auf das auf der Rechnung oder im Inhalt der E-Mail angegebene Bankkonto erfolgen kann, wird die Bedingung der Lieferung der Waren im Versandhandelssystem, d.h. per Post oder Kurier (...) nicht erfüllt".
Zusammengefasst |
Lieferung von Waren im Versandhandel und Steuerkasse
Quelle: Umsatzsteuerleitfaden Nr. 6 (510) vom 20.03.2020, Seite 33
"Im Jahr 2018 haben wir die Fiskalkasse abgeschafft. Wir beabsichtigen nun, den Versandhandel mit Waren an Privatpersonen durchzuführen. Wir werden die Zahlung für die Waren auf unser Bankkonto erhalten oder sie wird bei der Lieferung erfolgen (der Kurier holt die Zahlung vom Kunden ab, die er dann auf unser Konto überweist). Müssen wir solche Verkäufe in einer Registrierkasse aufzeichnen?
Generell sind Verkäufe an Nichtunternehmer und Pauschallandwirte kassenpflichtig.
Gemäß § 2 Absatz 1 und Punkt 36 des Anhangs der Freistellungsverordnung ist jedoch die Lieferung von Waren im Versandhandel (per Post oder Kurierdienst) in einem bestimmten Steuerjahr, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2021, von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Damit ein Steuerpflichtiger diese Befreiung in Anspruch nehmen kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Lieferer der Gegenstände erhält die vollständige Zahlung für die Lieferung per Post, Bank oder Spar- und Kreditgenossenschaft (bzw. auf das Bankkonto des Steuerpflichtigen oder auf das Konto des Steuerpflichtigen bei der Spar- und Kreditgenossenschaft, deren Mitglied er ist),
- aus den Aufzeichnungen und Belegen, die die Zahlung dokumentieren, eindeutig hervorgeht, um welche konkrete Transaktion es sich handelt und an wen sie geleistet wurde (Angaben zum Käufer, einschließlich seiner Adresse).
Diese Befreiung kann jedoch nicht von einem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, der die Waren selbst an den Käufer liefert, ohne die Dienste eines Post- oder sonstigen Kurierdienstes in Anspruch zu nehmen.
Zu beachten istauch, dass ein Steuerpflichtiger durch den Verkauf der in § 4 Absatz 1 Nummer 1 der genanntenVerordnung aufgeführten Gegenstände von der Inanspruchnahme einer der in der Verordnung genannten Steuerbefreiungen ausgeschlossen ist.
Der Direktor der Nationalen Steuerinformation hat in einer individuellen Auslegung vom 22. November 2019, Nr. 0114-KDIP1-3.4012.492.2019.1.ISK, in der ein Fall in einem ähnlichen Zustand wie die gestellte Frage untersucht wurde, erklärt, dass: "(...) da die Lieferung von Gegenständen im Rahmen des Bekleidungseinzelhandels der Klägerin im Versandhandel oder durch Kurierdienst erfolgt, werden die Zahlungen in der in Nr. 36 des Anhangs der Verordnung über Steuerbefreiungen angegebenen Weise geleistet (...), während die verkauften Gegenstände nicht unter die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Steuerbefreiungen genannten Ausnahmen fallen. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Befreiung von der Registrierkassenpflicht nicht unter die in § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Befreiung von der Registrierkassenpflicht genannten Ausnahmen fallen, ist die Antragstellerin berechtigt, eine Befreiung von der Verpflichtung zur Aufzeichnung der Verkäufe mittels Registrierkassen gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Befreiung von der Registrierkassenpflicht in Verbindung mit Nr. 36 des genannten Anhangs der Verordnung zu beantragen. (...)"
Darüber hinaus führte er aus, dass: "(...) Zu den Zweifeln des Klägers an der Möglichkeit, auf die Aufzeichnung der Verkäufe mit Hilfe einer Registrierkasse zu verzichten, ist hingegen festzustellen, dass der Kläger ein solches Recht in Bezug auf alle drei Registrierkassen hat, für die er die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufzeichnung der Verkäufe mit Hilfe einer Registrierkasse erfüllt. (...)"
Zusammenfassend |
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Rafał Rynkiewicz
Pytanie co dalej od 1 stycznia 2024 w kontekście KSEF (Krajowy System eFaktur) - gdzie faktury od 1 stycznia będą mogły być wystawiane jedynie jako ustrukturyzowany zestaw danych w rządowym systemie, a nie dokument poza systemem rządu.